Dass die Gesuchstellerin ein sehr starkes, grundsätzlich schützenswertes Interesse an der Übernahme der ehelichen Wohnung hat, ist offensichtlich und unbestritten. (...). Dem unbestrittenen Interesse der Gesuchstellerin an der Zuweisung der Wohnung in ihr Alleineigentum steht das Interesse des Gesuchstellers an einem Verkauf der ehelichen Wohnung gegenüber. Letzteres beantragt der Gesuchsteller nicht etwa deshalb, weil er hofft, einen möglichst hohen Erlös aus dem Verkauf der Wohnung zu erzielen, sind sich doch beide Parteien darin einig, dass der Verkehrswert der ehelichen Wohnung der hypothekarischen Belastung entspricht.