Dabei ist zu beachten, dass bei ungeteilter Zuweisung eines Vermögenswertes an einen Ehegatten der andere für seinen Miteigentumsanteil entschädigt werden muss. Ist der Ehegatte, der ein überwiegendes Interesse geltend macht, nicht in der Lage, die Entschädigung zu leisten, so überwiegt das Interesse des anderen Ehegatten an einer der übrigen Möglichkeiten, und es ist von einer Zuweisung des Vermögens zu Alleineigentum abzusehen (Hausheer/Reusser/Geiser, Berner Komm., N 49 zu Art. 205 ZGB). Dass die Gesuchstellerin ein sehr starkes, grundsätzlich schützenswertes Interesse an der Übernahme der ehelichen Wohnung hat, ist offensichtlich und unbestritten.