Verlangen beide Ehegatten die ungeteilte Zuweisung, so muss der Richter zwischen den beiden Interessenten entscheiden. Macht ein Ehegatte dagegen den Anspruch auf ungeteilte Zuweisung nicht geltend, beantragt er aber eine der anderen in Art. 651 Abs. 2 ZGB vorgesehenen Massnahmen, so ist auch das entsprechende Interesse zu berücksichtigen. Dabei ist zu beachten, dass bei ungeteilter Zuweisung eines Vermögenswertes an einen Ehegatten der andere für seinen Miteigentumsanteil entschädigt werden muss.