Wer die Auflösung des Miteigentumsverhältnisses verlangt hat, spielt keine Rolle. Ein überwiegendes Interesse ist dann anzunehmen, wenn ein Ehegatte, aus welchem Grund auch immer, einen besonderen Bezug zu einer Sache hat. Liegt eine solche Beziehung vor, so hat das Interesse des anderen Ehegatten an der Teilung der teilbaren Sache oder an einer Versteigerung - wegen der freien Preisbildung bzw. um einen möglichst hohen Erlös zu erzielen - zurückzutreten. Verlangen beide Ehegatten die ungeteilte Zuweisung, so muss der Richter zwischen den beiden Interessenten entscheiden.