Damit aber liegen hinsichtlich der ehelichen Wohnung zwei widerstreitende Interessen vor, nämlich einerseits das Interesse der Gesuchstellerin an der Zuweisung der Wohnung in ihr Alleineigentum und andererseits das Interesse des Gesuchstellers an der Versteigerung der Wohnung. 4.2.3. Um zu beurteilen, ob ein Ehegatte ein überwiegendes Interesse geltend machen kann, muss der Richter aufgrund der konkreten Sachlage eine Interessenabwägung vornehmen. Dabei handelt es sich um einen Billigkeitsentscheid im Sinne von Art. 4 ZGB. Wer die Auflösung des Miteigentumsverhältnisses verlangt hat, spielt keine Rolle.