Zwar hat der Gesuchsteller seinen ursprünglichen Antrag auf Zuweisung der ehelichen Wohnung in sein Alleineigentum zurückgezogen; er ist jedoch mit der Zuweisung der Wohnung an die Gesuchstellerin nicht einverstanden, sondern verlangt ausdrücklich den Verkauf bzw. die Versteigerung der Wohnung. Damit aber liegen hinsichtlich der ehelichen Wohnung zwei widerstreitende Interessen vor, nämlich einerseits das Interesse der Gesuchstellerin an der Zuweisung der Wohnung in ihr Alleineigentum und andererseits das Interesse des Gesuchstellers an der Versteigerung der Wohnung.