, N 53 zu Art. 205 ZGB). 4.2.2. Die Gesuchstellerin macht geltend, nachdem der Gesuchsteller seinen ursprünglichen Antrag auf Zuweisung des Grundstücks in sein Alleineigentum zurückgezogen habe, hätte die Vorinstanz ihrem Zuweisungsbegehren entsprechen müssen, denn es habe mangels Vorliegen zweier widersprechender Interessen an der Liegenschaftsübernahme gar kein Raum mehr für eine Interessenabwägung bestanden. Diese Rüge ist unbegründet. Zwar hat der Gesuchsteller seinen ursprünglichen Antrag auf Zuweisung der ehelichen Wohnung in sein Alleineigentum zurückgezogen;