Vorliegend ist unbestritten, dass die Gesuchstellerin grundsätzlich anspruchsberechtigt im Sinne von Art. 205 Abs. 2 ZGB ist, nachdem der Gesuchsteller seinen Antrag auf Zuweisung der ehelichen Wohnung zurückgezogen hat. Entgegen der Ansicht der Gesuchstellerin hat sie aber keinen absoluten Anspruch auf Zuweisung der Wohnung in ihr Alleineigentum. Ihr Anspruch ist vielmehr von verschiedenen Voraussetzungen abhängig, so u.a. davon, dass sie ein überwiegendes Interesse nachzuweisen vermag. Ist ein solches zu bejahen, so muss der Richter dem Ehegatten den Vermögenswert zusprechen (Hausheer/Reusser/Geiser, Berner Komm., N 53 zu Art.