205 Abs. 2 ZGB auf die Ehegattengesellschaft bejaht. 4.2. Nach Art. 205 Abs. 2 ZGB kann der Ehegatte, der ein überwiegendes Interesse nachweist, verlangen, dass ihm der im Miteigentum stehende Vermögenswert gegen Entschädigung des andern Ehegatten ungeteilt zugewiesen wird. 4.2.1. Art. 205 Abs. 2 ZGB ist eine Konkretisierung der ehelichen Beistandspflicht nach Art. 159 ZGB und dient dem Schutz des berechtigten Ehegatten. Deshalb kann nur dieser den Anspruch auf ungeteilte Zuweisung geltend machen (Hausheer/Reusser/Geiser, Berner Komm., N 47 zu Art. 205 ZGB). Vorliegend ist unbestritten, dass die Gesuchstellerin grundsätzlich anspruchsberechtigt im Sinne von Art.