205 Abs. 2 ZGB auf die Auflösung des gesellschaftlichen Gesamteigentums anwendbar ist, (...), ist in der Lehre umstritten. Das Bundesgericht hat sich zur Frage der Anwendbarkeit von Art. 205 Abs. 2 ZGB auf die Ehegattengesellschaft bis heute nicht geäussert. Immerhin hat es aber festgehalten, dass Art. 205 Abs. 2 ZGB in den Rahmen der gegenseitigen Beistandspflichten der Ehegatten gemäss Art. 159 ZGB einzuordnen sei (BGE 119 II 197 ff. = Pra 83 (1994)Nr. 113) (...). Das Obergericht hat die Anwendbarkeit von Art. 205 Abs. 2 ZGB auf die Ehegattengesellschaft bejaht.