| | Entscheid: | In einem Appellationsurteil betreffend Ehescheidung machte das Obergericht zur Frage der Zuweisung der von den Parteien vorehelich zu Gesamteigentum erworbenen ehelichen Wohnung folgende Ausführungen: 4.1. Bei Bestehen einer Ehegattengesellschaft findet im Falle einer Scheidung vor der güterrechtlichen Auseinandersetzung die Liquidation der Gesellschaft statt. Diese richtet sich nach dem Recht der einfachen Gesellschaft, d.h. nach Art. 548 ff. OR. (...). Ob bei der Liquidation der Ehegattengesellschaft die Regelung von Art. 205 Abs. 2 ZGB auf die Auflösung des gesellschaftlichen Gesamteigentums anwendbar ist, (...), ist in der Lehre umstritten.