{"Signatur": "LU_OG_002", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2001-11-08", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_OG_002_22-01-18_2001-11-08.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=1055", "Checksum": "72741b4b23f036143f3a4612035b41db"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["22 01 18", "2002 I Nr. 17"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Obergericht II. Kammer 08.11.2001 22 01 18 (2002 I Nr. 17)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Obergericht II. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  II. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  II. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 205 Abs. 2, 651 Abs. 2 und 654 Abs. 2 ZGB; Art. 548 ff. OR. Bei der Auflösung der Ehegattengesellschaft ist Art. 205 Abs. 2 ZGB anwendbar. Die ungeteilte Zuweisung gemäss Art. 205 Abs. 2 ZGB setzt auch voraus, dass der übernahmewillige Ehegatte den andern für seinen Anteil entschädigt. | Familienrecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2390", "Zeit UTC": "16.02.2026 03:09:26", "Checksum": "c2a888dac8ef5bba3ec42f38d06af4bb", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Obergericht II. Kammer 08.11.2001 22 01 18 (2002 I Nr. 17)\nRegeste:\nArt. 205 Abs. 2, 651 Abs. 2 und 654 Abs. 2 ZGB; Art. 548 ff. OR. Bei der Auflösung der Ehegattengesellschaft ist Art. 205 Abs. 2 ZGB anwendbar. Die ungeteilte Zuweisung gemäss Art. 205 Abs. 2 ZGB setzt auch voraus, dass der übernahmewillige Ehegatte den andern für seinen Anteil entschädigt. | Familienrecht\n\n Die Parteien haben das Grundstück als einfache Gesellschaft zu Gesamteigentum erworben und haften solidarisch für die darauf lastenden Schulden. Ihre finanziellen Verhältnisse sind prekär. Dem Gesuchsteller wird zwar stets ein Überschuss über seinem Notbedarf verbleiben, er hat jedoch beträchtliche Drittschulden zu amortisieren. Die Gesuchstellerin müsste bei einer Zuweisung der ehelichen Wohnung in ihr Alleineigentum alle auf dem Grundstück lastenden Schulden übernehmen (vgl. Näf-Hofmann, Schweizerisches Ehe- und Erbrecht, Zürich 1998, Rz 879) und damit nicht nur für die laufenden Hypothekarzinsen aufkommen, sondern darüber hinaus auch die Amortisationsraten und die Grundverbilligungszuschüsse leisten. Wie oben dargelegt wurde, wird sie aber in den nächsten sechs Jahren trotz grosser Anstrengungen ihrerseits nicht einmal ihren Notbedarf (ohne Amortisationszahlungen) decken können und auf wirtschaftliche Sozialhilfe oder Hilfe Dritter angewiesen sein. Unter diesen Umständen ist klar, dass die Gläubigerin laut ihrem Schreiben vom 26. Januar 2001 \"zum heutigen Zeitpunkt keine Möglichkeit\" sieht, den Gesuchsteller \"aus der Solidarhaftung zu entlassen\". (...). Die Gesuchstellerin hat bis heute auch keinen anderen Finanzierungsnachweis erbracht, z.B. die Bestätigung einer Drittbank, dass sie als Alleinschuldnerin eines Hypothekardarlehens akzeptiert würde. (...). Im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung ist aber eine Entflechtung der Vermögen beider Ehegatten absolut notwendig (vgl. Art. 205 Abs. 3 ZGB; vgl. Hausheer/Reusser/Geiser, Berner Komm., N 67 zu Art. 205 ZGB). Dem Gesuchsteller ist es, insbesondere auch in Berücksichtigung seiner eigenen Schulden, nicht zumutbar, nach rechtskräftiger Scheidung für Hypothekardarlehen, die auf einem im Alleineigentum der Gesuchstellerin stehenden Grundstück lasten, solidarisch haftbar zu bleiben, zumal angesichts der persönlichen und finanziellen Verhältnisse der Gesuchstellerin zu befürchten ist, dass diese früher oder später den mit dem Grundstück verbundenen finanziellen Verpflichtungen (Zinsen, Amortisationen und Grundverbilligungszuschüsse) nicht mehr wird nachkommen können und demzufolge im gegebenen Zeitpunkt tatsächlich in heute noch unbekannter Höhe auf den Gesuchsteller zurückgegriffen würde. Unter diesen Umständen ist das Interesse des Gesuchstellers an einer Entlassung aus der Solidarhaft für die Hypothekarschulden durch Versteigerung der ehelichen Wohnung und an einer klaren, abschliessenden Entflechtung der Vermögen beider Parteien gegenüber dem Interesse der Gesuchstellerin an der Zuweisung der ehelichen Wohnung als Familienwohnung in ihr Alleineigentum als überwiegend anzusehen. (...). II. Kammer, 8. November 2001 (22 01 18) (Das Bundesgericht hat die dagegen eingereichte Berufung am 4. März 2002 abgewiesen.) |"}