275 ZGB; bestätigt im Urteil vom 30.9.1999 i.S. B.c.B.). Der Massnahmerichter ist befugt, bereits angeordnete dringliche Massnahmen von Amtes wegen oder auf Gesuch hin abzuändern oder neu solche zu verfügen. 4.3. Zusammenfassend ergibt sich nach dem Gesagten, dass § 231 Abs. 2 ZPO dahin-gehend auszulegen ist, dass einer gesuchstellenden Partei sowohl im Falle von positiven als auch negativen dringlichen Anordnungen kein Rechtsmittel zur Verfügung stehe. Dies hat zur Folge, dass auf das von der Gesuchstellerin als "Nichtigkeitsbeschwerde" bezeichnete Rechtsmittel nicht einzutreten ist. II. Kammer, 30. Januar 2001 (22 01 15) |