Dieses Vorgehen würde mit einem Nichtigkeitsbeschwerdeverfahren betreffend den Entscheid über die (superprovisorische) Verfügung erschwert, da dem Obergericht zur Beurteilung der aufgeworfenen Fragen die Akten zur Verfügung stehen müssen und zudem regelmässig eine Vernehmlassung der Gegenpartei eingeholt werden muss (§ 271 Abs. 2 ZPO). Da die Nichtigkeitsbeschwerde novenfeindlich ausgestaltet ist, sind neue Tatsachen-behauptungen und Beweisanträge unzulässig (§ 270 ZPO). Die Rechtsmittelinstanz hätte also von demjenigen Sachverhalt auszugehen, der bereits dem Amtsgerichtspräsidenten zur Beurteilung vorlag.