29 Abs. 2 BV) erfordert, dass nur ganz ausnahmsweise davon abzusehen ist, eine materiellrechtliche Anordnung ohne vorgängige Anhörung der Gegenpartei zu treffen. Ist eine solche (im positiven oder negativen Sinne) getroffen worden, ist die Gegenpartei unverzüglich zur Vernehmlassung einzuladen, worauf möglichst bald der Entscheid zu erlassen ist. Dieses Vorgehen würde mit einem Nichtigkeitsbeschwerdeverfahren betreffend den Entscheid über die (superprovisorische) Verfügung erschwert, da dem Obergericht zur Beurteilung der aufgeworfenen Fragen die Akten zur Verfügung stehen müssen und zudem regelmässig eine Vernehmlassung der Gegenpartei eingeholt werden muss (§ 271 Abs. 2 ZPO).