a und 288 Abs. 1 ZPO). Nicht gerügt werden kann mit dieser Beschwerde allerdings eine Amtshandlung, deren Anordnung im Ermessen des Richters liegt (Studer/Rüegg/Eiholzer, a.a.O., N 3 zu § 286 ZPO). Vorliegend ist der Amtsgerichtspräsident auf das Gesuch der Gesuchstellerin hin tätig geworden und hat einen Entscheid gefällt. Dass er dem gestellten Antrag auf (superprovisorische) Zuweisung der elterlichen Sorge nicht nachkam, lag in seinem pflichtgemässen Ermessen.