Der Auffassung der Gesuchstellerin kann nicht gefolgt werden. Gemäss dem klaren Gesetzeswortlaut von § 231 Abs. 2 ZPO, der gegen eine erstinstanzliche Verfügung betreffend dringliche Anordnung kein Rechtsmittel vorsieht, bleibt im Einklang mit der zitierten Lehre kein Auslegungsspielraum. Ein solcher ist auch nicht notwendig. Es versteht sich von selbst, dass der im Sinne von § 231 Abs. 1 ZPO angerufene erstinstanzliche Richter unverzüglich tätig zu werden hat. Bleibt dieser passiv, steht der rechtssuchenden Partei der Behelf der Aufsichtsbeschwerde wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung offen, die je-derzeit geltend gemacht werden kann (§§ 286 Abs. 2 lit. a und 288 Abs. 1 ZPO).