Die Gesuchstellerin räumt ein, dass dem Gesetzeswort-laut ein umfassender Rechtsmittelausschluss zu entnehmen sei. Sie hält allerdings dafür, dass Sinn und Zweck von § 231 Abs. 2 ZPO dann ein Rechtsmittel zuzulassen hätten, wenn das Gesuch um dringliche Anordnung abgewiesen werde. Ansonsten verlöre der Gesuchsteller den mit § 231 ZPO bezweckten Rechtsschutz zur Abwendung einer dringenden Gefahr, wenn der erstinstanzliche Richter untätig bleibe. 4.1. Der Auffassung der Gesuchstellerin kann nicht gefolgt werden.