SGGVP 1991 Nr. 45). Der Gesetzeswortlaut von § 231 Abs. 2 ZPO, wonach der Entscheid über dringliche Anordnungen nicht mit einem Rechtsmittel angefochten werden kann, legt nahe, dass auch in diesem Fall der Rechtsmittelweg an das Obergericht verwehrt ist. Diese Auffassung vertritt offensichtlich auch die Lehrmeinung, die den Rechtsmittelweg für gänzlich ausgeschlossen hält. An dem unter der Herrschaft der alten ZPO ergangenen LGVE 1993 I Nr. 24 kann nicht mehr festgehalten werden (Studer/Rüegg/Eiholzer, Der Luzer-ner Zivilprozess, N 2 zu § 231 ZPO). Die Gesuchstellerin räumt ein, dass dem Gesetzeswort-laut ein umfassender Rechtsmittelausschluss zu entnehmen sei.