Es hat dabei, u.a. unter Hinweis auf den Wortlaut von § 231 Abs. 2 ZPO festgehalten, diese Bestimmung schliesse ein Rechtsmittel aus. Das Obergericht verwarf gleichzeitig das Argument, wonach die dringliche Anordnung betreffend Obhutszuteilung einen Teilentscheid im Sinne von § 105 ZPO darstelle (Entscheid der II. Kammer vom 16.7.1999 i.S. H.c.H.P.). 4.-