3.4. Gemäss ausdrücklicher Gesetzesvorschrift kann eine dringliche Anordnung nicht mit einem Rechtsmittel angefochten werden (§ 231 Abs. 2 ZPO). Soweit ersichtlich, hat sich das Obergericht unter der Herrschaft der heutigen Zivilprozessordnung bisher erst im Fall einer positiven dringlichen Anordnung nach § 231 Abs. 1 ZPO ausdrücklich mit der Frage be-fasst, ob dagegen ein Rechtsmittel gegeben sei. Es hat dabei, u.a. unter Hinweis auf den Wortlaut von § 231 Abs. 2 ZPO festgehalten, diese Bestimmung schliesse ein Rechtsmittel aus.