, Bern 1999, 7. Kap. N 93). Als solcher Entscheid kann die Verfügung des Amtsgerichtspräsidenten nicht verstanden werden, weshalb dagegen die Nichtigkeitsbeschwerde nach § 265 Abs. 2 ZPO als Rechtsmittel nicht zur Verfügung steht. 3.2. (...) 3.3. Vorliegend bezieht sich die angefochtene Verfügung auf ei-nen materiellrechtlichen Anspruch, nämlich die elterliche Sorge für das Kind der Gesuchstellerin. Die gestützt auf § 231 Abs. 1 ZPO anbegehrte dringliche Anordnung hat damit primär materiellrechtliche Aus-wirkungen. 3.4. Gemäss ausdrücklicher Gesetzesvorschrift kann eine dringliche Anordnung nicht mit einem Rechtsmittel angefochten werden (§ 231 Abs. 2 ZPO).