Es trifft zu, dass ein solcher unter den Voraussetzungen von § 265 Abs. 2 ZPO mit der Nichtigkeitsbeschwerde angefoch-ten werden kann. Prozessleitende Entscheide dienen indessen dem Gang des Verfahrens wie z.B. die Erhebung eines Kostenvorschusses, die Auferlegung von Kautionen, die Anordnung des Schriftenwechsels, die Durchführung des Beweisverfahrens oder das Ansetzen von Instruktionsverhandlungen (Studer/Rüegg/Eiholzer, Der Luzerner Zivilprozess, N 8 zu § 109 ZPO; Vogel Oscar, Grundriss des Zivilprozessrechts, 6. Aufl., Bern 1999, 7. Kap.