Den Antrag auf Zuweisung der elterlichen Sorge über das gemeinsame Kind stellte sie als Gesuch um eine dringliche Anordnung nach § 231 ZPO. Nachdem der Amtsgerichtspräsident diesen Antrag umgehend abgewiesen hatte, stellte ihn die Gesuchstellerin erneut. Auch dieses Gesuch wies der Amtsgerichtspräsident mit Verfügung vom gleichen Tag ab. Auf die von der Gesuchstellerin dagegen erhobene Nichtigkeitsbeschwerde trat das Obergericht nicht ein. Aus den Erwägungen: 3.- In prozessualer Hinsicht fragt sich vorab, ob gegen die Abweisungsverfügung des Amtsgerichtspräsidenten überhaupt ein Rechtsmittel, insbesondere die von der Gesuchstellerin erhobene Nichtigkeitsbeschwerde, zulässig ist.