{"Signatur": "LU_OG_002", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2001-01-30", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_OG_002_22-01-15_2001-01-30.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=205", "Checksum": "e39ee3b77cfb99d663ca38c3fabd966b"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["22 01 15", "2001 I Nr. 27"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Obergericht II. Kammer 30.01.2001 22 01 15 (2001 I Nr. 27)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Obergericht II. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  II. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  II. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "§ 231 Abs. 2 ZPO. Gegen die Abweisung eines Gesuches um eine dringliche Anordnung ist kein Rechtsmittel gegeben. | Zivilprozessrecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2390", "Zeit UTC": "16.02.2026 03:05:54", "Checksum": "21218410eec9ecdf4a5bc893d6299547", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Obergericht II. Kammer 30.01.2001 22 01 15 (2001 I Nr. 27)\nRegeste:\n§ 231 Abs. 2 ZPO. Gegen die Abweisung eines Gesuches um eine dringliche Anordnung ist kein Rechtsmittel gegeben. | Zivilprozessrecht\n\n ergehen hat, nur von vorübergehender Dauer ist und überdies jederzeit abgeändert werden kann. Entsprechend versagt der Gesetzgeber mit der Regelung in § 231 Abs. 2 ZPO der unterliegenden Partei jegliche Anfechtungsmöglichkeit. 4.2. Es gilt auch zu beachten, dass die beantragte dringliche Anordnung (Zuteilung der elterlichen Sorge) im Sinne von § 231 Abs. 1 ZPO einen Entscheid in der Sache darstellt, dem präjudizierende Wirkung zukommen kann. Der verfassungsrechtliche Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) erfordert, dass nur ganz ausnahmsweise davon abzusehen ist, eine materiellrechtliche Anordnung ohne vorgängige Anhörung der Gegenpartei zu treffen. Ist eine solche (im positiven oder negativen Sinne) getroffen worden, ist die Gegenpartei unverzüglich zur Vernehmlassung einzuladen, worauf möglichst bald der Entscheid zu erlassen ist. Dieses Vorgehen würde mit einem Nichtigkeitsbeschwerdeverfahren betreffend den Entscheid über die (superprovisorische) Verfügung erschwert, da dem Obergericht zur Beurteilung der aufgeworfenen Fragen die Akten zur Verfügung stehen müssen und zudem regelmässig eine Vernehmlassung der Gegenpartei eingeholt werden muss (§ 271 Abs. 2 ZPO). Da die Nichtigkeitsbeschwerde novenfeindlich ausgestaltet ist, sind neue Tatsachen-behauptungen und Beweisanträge unzulässig (§ 270 ZPO). Die Rechtsmittelinstanz hätte also von demjenigen Sachverhalt auszugehen, der bereits dem Amtsgerichtspräsidenten zur Beurteilung vorlag. Dabei ist es der Rechtsmittelinstanz aufgrund der Natur der Nichtigkeitsbeschwerde verwehrt, ihr eigenes Ermessen an die Stelle desjenigen des Vorderrichters zu setzen. Da sich die Verhältnisse gerade auch im Familienrecht ändern können, ist der Amtsgerichtspräsident ermächtigt, den geänderten Verhältnissen mit einer erneuten dringlichen Anordnung Rechnung zu tragen, erwachsen doch dringliche Anordnungen nicht in materielle Rechtskraft. Nach der Rechtsprechung des Obergerichts sind an die Voraussetzungen für die Annahme veränderter tatsächlicher Verhältnisse bei Kinderbelangen nicht hohe Anforderungen zu stellen (vgl. Urteil der II. Kammer vom 11.8.1998 i.S. K.c.R. mit Hinweis auf Hegnauer Cyril, Berner Komm., N 43 und 86 zu Art. 275 ZGB; bestätigt im Urteil vom 30.9.1999 i.S. B.c.B.). Der Massnahmerichter ist befugt, bereits angeordnete dringliche Massnahmen von Amtes wegen oder auf Gesuch hin abzuändern oder neu solche zu verfügen. 4.3. Zusammenfassend ergibt sich nach dem Gesagten, dass § 231 Abs. 2 ZPO dahin-gehend auszulegen ist, dass einer gesuchstellenden Partei sowohl im Falle von positiven als auch negativen dringlichen Anordnungen kein Rechtsmittel zur Verfügung stehe. Dies hat zur Folge, dass auf das von der Gesuchstellerin als \"Nichtigkeitsbeschwerde\" bezeichnete Rechtsmittel nicht einzutreten ist. II. Kammer, 30. Januar 2001 (22 01 15) |"}