{"Signatur": "LU_OG_002", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2001-01-30", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_OG_002_22-01-15_2001-01-30.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=205", "Checksum": "e39ee3b77cfb99d663ca38c3fabd966b"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["22 01 15", "2001 I Nr. 27"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Obergericht II. Kammer 30.01.2001 22 01 15 (2001 I Nr. 27)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Obergericht II. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  II. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  II. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "§ 231 Abs. 2 ZPO. 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Auf die von der Gesuchstellerin dagegen erhobene Nichtigkeitsbeschwerde trat das Obergericht nicht ein. Aus den Erwägungen: 3.- In prozessualer Hinsicht fragt sich vorab, ob gegen die Abweisungsverfügung des Amtsgerichtspräsidenten überhaupt ein Rechtsmittel, insbesondere die von der Gesuchstellerin erhobene Nichtigkeitsbeschwerde, zulässig ist. Zu diesem Zweck ist die Rechtsnatur der angefochtenen Verfügung abzuklären. 3.1. Die Gesuchstellerin stellt sich auf den Standpunkt, die Verfügung des Amtsgerichtspräsidenten stelle einen prozessleitenden Entscheid dar. Es trifft zu, dass ein solcher unter den Voraussetzungen von § 265 Abs. 2 ZPO mit der Nichtigkeitsbeschwerde angefoch-ten werden kann. Prozessleitende Entscheide dienen indessen dem Gang des Verfahrens wie z.B. die Erhebung eines Kostenvorschusses, die Auferlegung von Kautionen, die Anordnung des Schriftenwechsels, die Durchführung des Beweisverfahrens oder das Ansetzen von Instruktionsverhandlungen (Studer/Rüegg/Eiholzer, Der Luzerner Zivilprozess, N 8 zu § 109 ZPO; Vogel Oscar, Grundriss des Zivilprozessrechts, 6. Aufl., Bern 1999, 7. Kap. N 93). Als solcher Entscheid kann die Verfügung des Amtsgerichtspräsidenten nicht verstanden werden, weshalb dagegen die Nichtigkeitsbeschwerde nach § 265 Abs. 2 ZPO als Rechtsmittel nicht zur Verfügung steht. 3.2. (...) 3.3. Vorliegend bezieht sich die angefochtene Verfügung auf ei-nen materiellrechtlichen Anspruch, nämlich die elterliche Sorge für das Kind der Gesuchstellerin. Die gestützt auf § 231 Abs. 1 ZPO anbegehrte dringliche Anordnung hat damit primär materiellrechtliche Aus-wirkungen. 3.4. Gemäss ausdrücklicher Gesetzesvorschrift kann eine dringliche Anordnung nicht mit einem Rechtsmittel angefochten werden (§ 231 Abs. 2 ZPO). Soweit ersichtlich, hat sich das Obergericht unter der Herrschaft der heutigen Zivilprozessordnung bisher erst im Fall einer positiven dringlichen Anordnung nach § 231 Abs. 1 ZPO ausdrücklich mit der Frage be-fasst, ob dagegen ein Rechtsmittel gegeben sei. Es hat dabei, u.a. unter Hinweis auf den Wortlaut von § 231 Abs. 2 ZPO festgehalten, diese Bestimmung schliesse ein Rechtsmittel aus. Das Obergericht verwarf gleichzeitig das Argument, wonach die dringliche Anordnung betreffend Obhutszuteilung einen Teilentscheid im Sinne von § 105 ZPO darstelle (Entscheid der II. Kammer vom 16.7.1999 i.S. H.c.H.P.). 4.- Zur Frage, ob gegen die Abweisung eines Gesuchs um dringliche Anordnung ein Rechtsmittel gegeben ist, findet sich - soweit ersichtlich - in der obergerichtlichen Rechtsprechung des Kantons Luzern zur geltenden Zivilprozessordnung kein Präjudiz (vgl. zur Rechtsprechung in anderen Kantonen, wo in diesen Fällen kein Rechtsmittel zugelassen wird: Frank/Sträuli/Messmer, Komm.zur zürcherischen ZPO, 3. Aufl., Zürich 1997, N 73 f. zu § 110 ZPO mit Hinweis auf ZR 87 [1988] Nr. 93; EGVSZ 1999 S. 92 ff; siehe auch Bühler/Edel-mann/Killer, Komm.zur aargauischen ZPO, 2. Aufl., N 6 zu § 294 ZPO mit Verweis auf AGVE 1990 S. 71; SGGVP 1991 Nr. 45). Der Gesetzeswortlaut von § 231 Abs. 2 ZPO, wonach der Entscheid über dringliche Anordnungen nicht mit einem Rechtsmittel angefochten werden kann, legt nahe, dass auch in diesem Fall der Rechtsmittelweg an das Obergericht verwehrt ist. Diese Auffassung vertritt offensichtlich auch die Lehrmeinung, die den Rechtsmittelweg für gänzlich ausgeschlossen hält. An dem unter der Herrschaft der alten ZPO ergangenen LGVE 1993 I Nr. 24 kann nicht mehr festgehalten werden (Studer/Rüegg/Eiholzer, Der Luzer-ner Zivilprozess, N 2 zu § 231 ZPO). Die Gesuchstellerin räumt ein, dass dem Gesetzeswort-laut ein umfassender Rechtsmittelausschluss zu entnehmen sei. Sie hält allerdings dafür, dass Sinn und Zweck von § 231 Abs. 2 ZPO dann ein Rechtsmittel zuzulassen hätten, wenn das Gesuch um dringliche Anordnung abgewiesen werde. Ansonsten verlöre der Gesuchsteller den mit § 231 ZPO bezweckten Rechtsschutz zur Abwendung einer dringenden Gefahr, wenn der erstinstanzliche Richter untätig bleibe. 4.1. Der Auffassung der Gesuchstellerin kann nicht gefolgt werden. Gemäss dem klaren Gesetzeswortlaut von § 231 Abs. 2 ZPO, der gegen eine erstinstanzliche Verfügung betreffend dringliche Anordnung kein Rechtsmittel vorsieht, bleibt im Einklang mit der zitierten Lehre kein Auslegungsspielraum. Ein solcher ist auch nicht notwendig. Es versteht sich von selbst, dass der im Sinne von § 231 Abs. 1 ZPO angerufene erstinstanzliche Richter unverzüglich tätig zu werden hat. Bleibt dieser passiv, steht der rechtssuchenden Partei der Behelf der Aufsichtsbeschwerde wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung offen, die je-derzeit geltend gemacht werden kann (§§ 286 Abs. 2 lit. a und 288 Abs. 1 ZPO). Nicht gerügt werden kann mit dieser Beschwerde allerdings eine Amtshandlung, deren Anordnung im Ermessen des Richters liegt (Studer/Rüegg/Eiholzer, a.a.O., N 3 zu § 286 ZPO). Vorliegend ist der Amtsgerichtspräsident auf das Gesuch der Gesuchstellerin hin tätig geworden und hat einen Entscheid gefällt. Dass er dem gestellten Antrag auf (superprovisorische) Zuweisung der elterlichen Sorge nicht nachkam, lag in seinem pflichtgemässen Ermessen. Aus rechtsdogmatischen Gründen besteht kein Anlass, dagegen eine Rechtsmittelmöglichkeit zu eröffnen, da dieser Entscheid unverzüglich zu"}