Das Obergericht hat im Rekursverfahren freie Kognition in Sachverhalts- und Rechts-fragen. Die Gesuchstellerin hat sich in ihrem Rekurs zu den für sie neuen Entscheidsgrund-lagen hinreichend äussern können, weshalb die Gehörsverletzung als im Rekursverfahren geheilt zu betrachten ist. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs ist aber bei der Kostenver-legung zu berücksichtigen. II. Kammer, 24. April 2002 (22 01 128) |