BGE vom 21.12.2001 [5A.18/2001] E. 2c/aa). Vorliegend ist die erfolgte Gehörsverletzung als nicht sehr schwer zu bezeichnen, da die vom Gesuchsgegner eingereichten Zahlungsbelege lediglich der Bestätigung seiner un-ter Wahrheitspflicht erfolgten Aussagen betreffend die von ihm geleisteten Unterhaltszahlun-gen dienten. Zudem besteht bei den Parteien wegen der summarischen Natur des vorlie-genden Verfahrens ein erhebliches Interesse an einem raschen Abschluss dieses Verfah-rens. Das Obergericht hat im Rekursverfahren freie Kognition in Sachverhalts- und Rechts-fragen.