4.3. Hinsichtlich der Frage, ob eine "Heilung" dieser Gehörsverletzung im vorliegenden Rekursverfahren möglich ist, ist Folgendes zu bemerken: Eine solche "Heilung" im Rechts-mittelverfahren ist zulässig, wenn die Rechtsmittelinstanz über freie Kognition in Rechts- und Sachverhaltsfragen verfügt und dem Betroffenen die gleichen Mitwirkungsrechte wie vor er-ster Instanz zustehen. Bei schweren Verletzungen ist eine "Heilung" ausgeschlossen. Dabei sind die Interessen der Betroffenen an einem raschen Verfahrensabschluss mit den Interes-sen an einem korrekten Verfahren abzuwägen (Müller, a.a.O., S. 517 f.; Pra 2001 Nr. 188 S. 1142 ff.; BGE vom 21.12.2001 [5A.18/2001] E. 2c/aa).