Beim Amtsgericht sind diese Zahlungsbelege am 12. Dezember 2001 eingegangen. Die Vorinstanz stellte bei ihrem Entscheid vom 12. Dezember 2001 auch auf diese Zahlungsbe-lege ab, indem sie dem Gesuchsgegner entsprechende Unterhaltsbeiträge bei seinem Not-bedarf anrechnete. Mit diesem Vorgehen hat die Vorinstanz den grundrechtlichen Gehörsan-spruch der Gesuchstellerin verletzt. 4.3. Hinsichtlich der Frage, ob eine "Heilung" dieser Gehörsverletzung im vorliegenden Rekursverfahren möglich ist, ist Folgendes zu bemerken: