Den Parteien ist die Möglichkeit zu geben, sich zum Beweisergebnis zu äussern. Der grundrechtliche Gehörsanspruch ist zu gewähren, bevor die Behörde den Entscheid fällt (Müller Jörg Paul, Grundrechte in der Schweiz, 3. Aufl., Bern 1999, S. 521-524). 4.2. Die Vorinstanz erliess ihren Entscheid am 12. Dezember 2001. Erst am 13. De-zember 2001 stellte sie dem Rechtsvertreter der Gesuchstellerin die Zahlungsbelege des Gesuchsgegners für die Unterhaltsbeiträge für die Kinder aus erster Ehe zur Einsichtnahme zu. Beim Amtsgericht sind diese Zahlungsbelege am 12. Dezember 2001 eingegangen.