R. gegen die Schweiz vom 28. Juni 2001 (publiziert in Pra 2001 Nr. 170 S. 1029 ff.), wel-ches sich auf die Vernehmlassung einer Vorinstanz im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht bezieht, nicht entnehmen. 4.- Die Gesuchstellerin macht geltend, die Vorinstanz habe ihren Anspruch auf rechtli-ches Gehör verletzt, da ihr bestimmte Akten nicht zugestellt worden seien. 4.1. Nimmt die Behörde neue Akten auf, die ihr als Entscheidsgrundlage dienen, hat sie die Betroffenen davon zu orientieren. Den Parteien ist die Möglichkeit zu geben, sich zum Beweisergebnis zu äussern.