114 Ia 307, S. 314 E. 4b). Insbesondere das Erfordernis der Er-heblichkeit belässt der befassten Instanz beim Entscheid, ob das rechtliche Gehör zu gewäh-ren ist, einen relativ grossen Entscheidungsspielraum. Etwas anderes lässt sich auch dem von der Gesuchstellerin zitierten Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte i.S. R. gegen die Schweiz vom 28. Juni 2001 (publiziert in Pra 2001 Nr. 170 S. 1029 ff.), wel-ches sich auf die Vernehmlassung einer Vorinstanz im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht bezieht, nicht entnehmen.