LGVE 1997 I Nr. 41). Ein zweiter Schriftenwechsel ist gesetzlich nicht vorgesehen und wäre mit der summarischen Natur des vorliegenden Verfahrens und dessen beschränkten materiellen Rechtskraft (vgl. Art. 179 ZGB) nicht zu vereinbaren. Auch der von der Gesuchstellerin angerufene verfas-sungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst grundsätzlich kein Recht auf Replik. Nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist dann eine Ausnahme gegeben, wenn in der Stellungnahme der Gegenpartei neue und erhebliche Gesichtspunkte enthalten sind (BGE 111 Ia 2 ff. E. 3; 114 Ia 307, S. 314 E. 4b).