Im Mass-nahmeverfahren nach Art. 137 ZGB regelte der amtsgerichtliche Instruktionsrichter die Fol-gen des Getrenntlebens. Er verpflichtete u.a. den Gesuchsgegner zur Bezahlung von Kin-derunterhaltsbeiträgen und einem persönlichen Unterhaltsbeitrag an die Gesuchstellerin. Gegen diesen Entscheid erhob die Gesuchstellerin Rekurs an das Obergericht und verlangte darin die Erhöhung der Kinderunterhaltsbeiträge und des persönlichen Unterhaltsbeitrags. Sie rügte in diesem Zusammenhang, dass ihr im erstinstanzlichen Verfahren die vom Ge-suchsgegner nachträglich aufgelegten Belege für seine Zahlungen an den Unterhalt seiner Kinder aus erster Ehe nicht zur Vernehmlassung zugestellt worden seien.