| | Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. | | Entscheid: | §§ 61 Abs. 1, 148 Abs. 1 und 262 ZPO; Art. 29 Abs. 2 BV. Im Rekursverfahren besteht grundsätzlich kein Recht auf Replik. Stellt der Massnahmerichter bei seinem Entscheid auf Urkunden ab, welche einer Partei erst nach Fällung des Entscheids eröffnet werden, verletzt sie deren rechtliches Gehör. Voraussetzungen, unter welchen eine Heilung der Gehörsverletzung im Rekursverfahren möglich ist. ====================================================================== Zwischen den Parteien ist vor Amtsgericht der Scheidungsprozess hängig. Im Mass-nahmeverfahren nach Art.