{"Signatur": "LU_OG_002", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2002-04-24", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_OG_002_22-01-128_2002-04-24.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=1124", "Checksum": "16f8f6960cd36b62ab54422b955ef5f6"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["22 01 128", "2002 I Nr. 32"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Obergericht II. Kammer 24.04.2002 22 01 128 (2002 I Nr. 32)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Obergericht II. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  II. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  II. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "§§ 61 Abs. 1, 148 Abs. 1 und 262 ZPO; Art. 29 Abs. 2 BV. Im Rekursverfahren besteht grundsätzlich kein Recht auf Replik. Stellt der Massnahmerichter bei seinem Entscheid auf Urkunden ab, welche einer Partei erst nach Fällung des Entscheids eröffnet werden, verletzt sie deren rechtliches Gehör. Voraussetzungen, unter welchen eine Heilung der Gehörsverletzung im Rekursverfahren möglich ist. | Zivilprozessrecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2390", "Zeit UTC": "16.02.2026 03:05:33", "Checksum": "d22c8161e7bce96426128d822ed4a949", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Obergericht II. Kammer 24.04.2002 22 01 128 (2002 I Nr. 32)\nRegeste:\n§§ 61 Abs. 1, 148 Abs. 1 und 262 ZPO; Art. 29 Abs. 2 BV. Im Rekursverfahren besteht grundsätzlich kein Recht auf Replik. Stellt der Massnahmerichter bei seinem Entscheid auf Urkunden ab, welche einer Partei erst nach Fällung des Entscheids eröffnet werden, verletzt sie deren rechtliches Gehör. Voraussetzungen, unter welchen eine Heilung der Gehörsverletzung im Rekursverfahren möglich ist. | Zivilprozessrecht\n\n dieses Verfah-rens. Das Obergericht hat im Rekursverfahren freie Kognition in Sachverhalts- und Rechts-fragen. Die Gesuchstellerin hat sich in ihrem Rekurs zu den für sie neuen Entscheidsgrund-lagen hinreichend äussern können, weshalb die Gehörsverletzung als im Rekursverfahren geheilt zu betrachten ist. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs ist aber bei der Kostenver-legung zu berücksichtigen. II. Kammer, 24. April 2002 (22 01 128) |"}