Nachdem A.Z. im Vorfeld der Anhörung keinen Grund genannt hatte, weshalb von der Regel gemäss § 4 der Einführungsverordnung abzuweichen sei, verweigerte die Amtsrichterin bei der getrennten Anhörung keine gesetzlich gebotene Amtshandlung. II. Kammer, 7. Januar 2002 (22 01 115) (Das Bundesgericht hat die dagegen erhobene Beschwerde am 14. Juni 2002 infolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben.) |