Dasselbe gilt für die ab 1. Februar 2002 geltende Bestimmung von § 244 b ZPO. Das Recht auf anwaltliche Verbeiständung wird dabei insofern nicht ausgeschlossen, als die Rechtsanwälte bei der gemeinsamen Anhörung sowie während der übrigen Verhandlung anwesend sein und die Interessen ihrer Mandanten wahren können (vgl. Botschaft B91 des Regierungsrates vom 3.4.2001, S. 20). Nachdem A.Z. im Vorfeld der Anhörung keinen Grund genannt hatte, weshalb von der Regel gemäss § 4 der Einführungsverordnung abzuweichen sei, verweigerte die Amtsrichterin bei der getrennten Anhörung keine gesetzlich gebotene Amtshandlung.