Wohl gibt es Fälle, in denen eine Verbeiständung angezeigt erscheint, sie sollen jedoch Ausnahmen darstellen. Zu berücksichtigen gilt es auch, dass Rechtsanwälte während der getrennten Anhörung der Prozessparteien keine tragende Rolle übernehmen könnten, sondern zum Schweigen verurteilt wären (Vetterli Rolf, a.a.O., S. 62). Im Hinblick auf die vorgenannten Grundsätze erweist sich die Regelung von § 4 der Einführungsverordnung als verfassungs- und gesetzeskonform. Dasselbe gilt für die ab 1. Februar 2002 geltende Bestimmung von § 244 b ZPO.