Der Entscheid eines Ehegatten, am Scheidungsbegehren festzuhalten, ist höchstpersönlicher Natur und kann ihm vom Anwalt nicht abgenommen werden. Eine anwaltliche Verbeiständung bei der getrennten Anhörung ist auch deshalb nicht notwendig, weil die dortigen Erklärungen der Ehegatten im anschliessenden Hauptverfahren über die strittigen Scheidungsfolgen noch spezifiziert oder abgeändert werden können (vgl. Art. 112 Abs. 3 ZGB und § 3 lit. b der Einführungsverordnung). Wohl gibt es Fälle, in denen eine Verbeiständung angezeigt erscheint, sie sollen jedoch Ausnahmen darstellen.