Die getrennte Anhörung eines Ehegatten soll seine freie, unbeeinflusste Willensäusserung ermöglichen, aber auch verborgene Gründe für aussergewöhnliche Abmachungen aufdecken (vgl. Hegnauer/Breitschmid, a.a.O., N 9.12; bundesrätliche Botschaft über die Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 15.11.1995, BBl 1996 I Ziff. 231.22 und 231.23). Der Entscheid eines Ehegatten, am Scheidungsbegehren festzuhalten, ist höchstpersönlicher Natur und kann ihm vom Anwalt nicht abgenommen werden.