zum neuen Scheidungsrecht, Zürich 1999, N 24 zu Art. 111 ZGB). 4.3. Hat sich der Scheidungsrichter gestützt auf die getrennte und gemeinsame Anhörung bei einer Teileinigung davon zu überzeugen, dass das Scheidungsbegehren und die (allfällige) Teilvereinbarung auf freiem Willen und reiflicher Überlegung beruhen, erscheint der Ausschluss der Rechtsverbeiständung der Ehegatten zumindest bei der getrennten Anhörung als vertretbar. Die getrennte Anhörung eines Ehegatten soll seine freie, unbeeinflusste Willensäusserung ermöglichen, aber auch verborgene Gründe für aussergewöhnliche Abmachungen aufdecken (vgl. Hegnauer/Breitschmid, a.a.