aBV mit Hinweis auf BGE 105 Ia 288, 294; Haefliger Arthur, Alle Schweizer sind vor dem Gesetze gleich, Bern 1985, S. 151 f.). Die ab 1. Januar 2000 geltende neue Bundesverfassung hat daran nichts geändert (Art. 29 BV). Nach § 4 der kantonalen Verordnung zur Einführung des neuen Scheidungsrechts (Einführungsverordnung; SRL Nr. 260e) geschieht die getrennte Anhörung der Ehegatten in der Regel ohne Parteivertreterinnen oder Parteivertreter. Diese Regelung wurde ins ordentliche Prozessrecht überführt (§ 244b ZPO). In der Lehre ist im besonderen Fall des Scheidungsverfahrens umstritten, ob die Scheidungsgerichte Anwälte von der getrennten Anhörung eines Ehegatten im Sinne von Art.