und 135 ff. ZGB) noch die entsprechenden Materialien äussern sich zur Frage der Anwesenheit der Rechtsvertreter bei der getrennten Anhörung der Ehegatten bei einer Scheidung auf gemeinsames Begehren (Art. 111 f. ZGB). Gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts kann im Zivilprozess generell die anwaltliche Vertretung und Verbeiständung der Parteien nur dann ausgeschlossen werden, wenn es nicht um bedeutende Interessen geht und keine komplizierten Fragen zu beurteilen sind. Das Vertretungsrecht darf allerdings auf die entscheidenden Prozessphasen beschränkt werden (Müller Georg, Komm. zur Bundesverfassung von 1874, N 118 zu Art. 4 aBV mit Hinweis auf BGE 105 Ia 288, 294;