Das Ehepaar A.Z. und B.Z. reichte beim Amtsgericht ein gemeinsames Scheidungsbegehren ein und beantragte die gerichtliche Beurteilung der übrigen Scheidungsfolgen. An der Verhandlung hörte die Amtsrichterin die Eheleute Z. getrennt und gemeinsam an. Danach führte sie in Anwesenheit der Parteianwälte eine Verhandlung im Verfahren nach Art. 137 ZGB durch. Am folgenden Tag reichte A.Z. beim Obergericht eine Aufsichtsbeschwerde ein. Sie rügte, dass die getrennte Anhörung der Eheleute Z. ohne anwaltliche Verbeiständung stattgefunden habe. Das Obergericht hat die Beschwerde abgewiesen. Aus den Erwägungen: 4.2. Weder das Bundesrecht (Art. 111 ff. und 135 ff.