Im Kanton Luzern werden nämlich der Kindes- und der Ehegattenunterhalt praxisgemäss auf Grund einer Mischrechnung ermittelt, die sich auf die Methode des betreibungsrechtlichen Existenzminimums mit Überschussverteilung stützt (LGVE 1991 I Nr. 2). Diese Mischrechnung bedingt eine grosszügige Handhabung der Verhandlungsmaxime, gilt doch hinsichtlich der Kinderunterhaltsbeiträge, die vom obhutsberechtigten Elternteil zu versteuern sind (vgl. § 30 lit. f StG), die uneingeschränkte Untersuchungs- und Offizialmaxime (Art. 280 Abs. 2 ZGB).