Die Vorinstanz musste davon ausgehen, dass nicht nur der Gesuchsgegner, sondern auch die Gesuchstellerin seit Aufhebung des gemeinsamen Haushalts der Parteien Steuern bezahlen muss, übt sie doch seit mehreren Jahren eine Teilzeiterwerbstätigkeit aus. Vorliegend hat ihr die Vorinstanz eine Ausweitung ihrer Erwerbstätigkeit ab Januar 2002 auf ein 40 - 50%-Pensum mit einem Nettoeinkommen von Fr. 1'500.-- pro Monat zugemutet und ihr persönliche Unterhaltsbeiträge sowie für die unter ihre Obhut gestellte Tochter Kinderunterhaltsbeiträge von monatlich Fr. 850.-- zuzüglich Ausbildungszulagen zugesprochen. Dies ist für die Berechnung der Steuerlast der Gesuchstellerin von Bedeutung.