, S. 159 ff.). In Eheschutzverfahren, die ihrer Natur und ihrem Zweck nach einen starken Offizialeinschlag haben, erscheint es überdies angezeigt, die Verhandlungsmaxime zur Verwirklichung des materiellen Rechts grosszügig zu handhaben (vgl. LGVE 1990 I Nr. 5). Mit ihrer rechtlichen oder tatsächlichen Trennung werden Ehegatten für die ganze Steuerperiode getrennt besteuert (§ 56 Abs. 2 StG). Die Vorinstanz musste davon ausgehen, dass nicht nur der Gesuchsgegner, sondern auch die Gesuchstellerin seit Aufhebung des gemeinsamen Haushalts der Parteien Steuern bezahlen muss, übt sie doch seit mehreren Jahren eine Teilzeiterwerbstätigkeit aus.