Der Tatbestand darf im Prinzip nicht von Amtes wegen ergänzt oder berichtigt werden. Das positive Recht lässt aber die Verhandlungsmaxime nicht bis zur letzten Konsequenz zu. Allgemein notorische Tatsachen, Erfahrungssätze, Indizien und Hilfstatsachen, letztere jedenfalls, wenn sie nicht rechtsbegründend, rechtsaufhebend oder rechtshemmend sind, kann das Gericht ohne entsprechende Behauptungen der Parteien berücksichtigen, ja es kann sogar ohne Antrag darüber Erkundigungen einziehen (vgl. LGVE 1983 I Nr. 18 mit Verweis auf Guldener, Schweiz. Zivilprozessrecht, 3. Aufl., S. 159 ff.).